Dirk Brüggen


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Düren, den 07. 02.2013


Proklamation

der natürlichen Person

Dirk Brüggen

Staatsangehöriger des Deutschen Reiches

unter Selbstverwaltung


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit zeige ich an, dass ich Dirk Brüggen als natürliche Person, geboren am 10.05.1969 in Köln/NRW gemäß § 1 BGB, mich gemäß UN Resolution A/RES/56/83 vom 28. Januar 2002 Artikel 9 unter Selbstverwaltung gestellt habe.


Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen.


Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als

Handlung eines

Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person

oder die

Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der

staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausübt und die

Umstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern.“


Die Selbstverwaltung gilt bis zu dem Tage, an dem durch einen Friedensvertrag mit den Besatzungsmächten des zweiten Weltkrieges der Besatzungszustand beendet wird und eine in freier Selbstbestimmung und Entscheidung, beschlossene Verfassung für Gesamtdeutschland, das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 (Deutschland als Ganzes), in Kraft tritt.



Bis dahin untersteht die Selbstverwaltung Dirk Brüggen nicht mehr der Ausnahmegerichtsbarkeit der Besatzungseinrichtung „Bundesrepublik Deutschland GmbH“ (AZ: 72 HRB 51411 „Amts/Registergericht“ Frankfurt am Main).



Rechtlicher Hinweis:

Staatsangehörige des Deutschen Reiches unter Selbstverwaltung stehen allen Organen des Besatzungskonstruktes Bundesrepublik Deutschland, exterritorial gegenüber. Damit ist jede Verfügungsgewalt dieser Organe ausgeschlossen und somit rechtlos.

Jede Verletzung dieses Status der Selbstverwaltung wird juristisch verfolgt, dokumentiert, an das Zentralarchiv zur Verfolgung von Regierungskriminalität in Leipzig weitergeleitet und zu gegebener Zeit geahndet.



Rechtliche Begründung:

Es wird bewusst missachtet, daß die BRD nach dem gültigen internationalen Völkerrecht, seit dem 17. Juli 1990 nur noch ein nicht selbständiges Subjekt darstellt. In dieser nichtstaatlichen (NGO) Organisationsform dürfen auch keine Steuern erhoben werden.

Im Zusammenhang mit diesem staatsrechtlichen Mangel wird darauf hingewiesen, daß am 27. 02.2010 der Bundesparteivorsitzende der SPD, Sigmar Gabriel, auf dem Landesparteitag der SPD in Dortmund, wörtlich verkündete:



Wir haben gar keine Bundesregierung. Frau Merkel ist Geschäftsführerin einer neuen Nichtregierungsorganisation in Deutschland! Das ist was hier ist!“



Als einer der maßgeblichen Spitzenpolitiker weiß Herr Gabriel sehr genau, daß seine vorstehend zitierte Aussage der rechtlichen Situation authentisch beschreibt und damit bestätigt, daß es sich bei der „Bundesrepublik Deutschland“ lediglich um eine NGO (non-government-organization / Nichtregierungsorganisation) und somit um keinen Staat handelt.

Als Angehöriger des Völkerrechtssubjekt Staat Deutsches Reich nehme ich für mich das Deutsche RECHT (Staatsrecht = Reichsrecht) in Anspruch, für dessen Anwendung BRD-gebundene Angestellte im Staat „Deutsch“ ohne BRD-Volkslegitimation, demnach auch ohne Körperschaftsrechte nach Deutschem Recht nicht legitimiert sind.



Alle BRD Bediensteten haben demnach bei ihren Tätigkeiten nachzuweisen, wie die Befehl Nummer zu ihrer wirksamen Tätigkeit lautet. Dieses sollten alle Bediensteten bei Regressansprüchen der Geschädigten beachten, indem sie sich über ihre persönliche Rechtssicherheit in Deutschland sachkundig machen sollten. Als Beweis führe ich hierzu an, daß die „Bundesrepublik Deutschland“ am 17.07.1990 während der Pariser Konferenz in einem Rechtsakt durch die Alliierten mit der Streichung der Präambel und des Artikel 23 a.f. Des „Grundgesetzes“ juristisch (mit dem Verweis auf das französische Protokoll 354 A Nr. 1, 4 und 8 Nr. 4) aufgelöst wurde. Sie existierte vom 23.05.1949 bis zum 17.07.1990 lediglich auf der Grundlage des konstituierenden „Grundgesetzes“. Laut geltendem Völkerrecht (Haager Landkriegsordnung, Artikel 43 (RGBI. 1919)) ist ein „Grundgesetz“ ein Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetztem Gebiet für eine bestimmte Zeit. Diese provisorische Natur kommt im „GG“ im Artikel 146 zum Ausdruck.

Mit selben Datum hat der Außenminister der UDSSR in Paris, die Aufhebung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der provisorischen Verfassung (07.10.1949 – 17.07.1990) sowie alle übrigen Gesetze und Rechtsverordnungen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) verfügt, was völkerrechtlich, ebenso zur Existenzauflösung dieses Staates führte.

Nach diesem Protokoll wurde der 2+4 Vertrag erarbeitet und am 12. September 1990 kam es in Moskau zur Vertragsunterzeichnung – über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (auch bekannt als 2+4 Vertrag), welcher im Artikel 9 bestimmt, daß dieser Vertrag der Ratifikation und der Annahme durch das vereinte Deutschland bedarf, die so bald wie möglich herbei geführt werden soll.



Die Ratifikation hat dabei auf der deutschen Seite, durch das vereinte Deutschland zu erfolgen – da dieser Vertrag nur für das vereinte Deutschland gilt – gleichzeitig hat das vereinte Deutschland gemäß Artikel 1 Absatz 4 sicherzustellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschlands keinerlei Bestimmungen enthält, die mit den im genannten Vertrag geforderten Prinzipien unvereinbar sind.

Zwischenzeitlich wurde am 31. August 1990 der Einigungsvertrag zwischen BRD/DDR nach Artikel 45 unterzeichnet. Obwohl nach dem 2+4 Vertrag in Bezug auf Deutschland am 12. September 1990 endgültig feststand, dass das vereinte Deutschland aus der BRD/DDR und ganz Berlin bestehen sollte und ein Beitritt der DDR zur BRD absolut ausgeschlossen wurde, wurde mit Verweis auf Artikel 1 Absatz 4, dennoch das Einigungsvertragsgesetz am 23. September 1990 im Bundesanzeiger unter BGBI. 1990, Teil II, Seite 885, 890 bekannt gegeben.

Mit Wirkung vom 27. September 1990 erklärte die ehemalige DDR gegenüber der UN ihren Beitritt zur BRD nach Artikel 23 GG. Ob es sich hierbei um eine Absicht handelte, kann man dem DDR-Regime nicht vorwerfen, da dieses erklärte, dass das vereinte Deutschland weiterhin Mitglied in den Vereinten Nationen bliebe.

Mit Wirkung vom 27./28. September 1990 beantragte das BRD-Regime kurzfristig die Teilsuspendierung des Überleitungsvertrages aus Krieg und Besatzung. Wäre es umgekehrt, dass die drei Mächte den Vertrag teilsuspendiert hätten, stünde mit Sicherheit nicht auf Seite 4 von 4 folgendes:










(BGBI. 1990, Teil II, Seite 1386)

Innerhalb dieses kurzfristig teilsuspendierten Überleitungsvertrages aus Krieg und Besatzung ging es dem BRD-Regime in erster Linie nur um Teil 1, Artikel 1, Absatz 1 bis Satz 1 in der geänderten Fassung, Absatz 3, 4 und 5.



Nach Absatz 4

Die amtlichen Texte der in diesem Artikel erwähnten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren (Vergangenheit).“

Danach war das BRD-Regime berechtigt, mit Wirkung vom 27. September 1990 rückwirkend nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Rechtsvorschriften der Drei Mächte zu ändern, wozu auch die Präambel gehörte.

Dementsprechend wurde das Grundgesetz der Bundesrepublik in Deutschland, rückwirkend zum 23. September 1990 nur nach dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 rechtswidrig verändert. Denn das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 selber, wurde noch gebraucht.


(S. 98 von 100 Stand Januar 2007)



Damit war die Rechtsvorschrift Artikel 23 Geltungsbereich des GG für die BRD mit Wirkung vom 27. September 1990 mit der Teilsuspendierung rückwirkend aufgehoben worden.

Nach dem Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, das im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden ist heißt es:

...wenn ein wirksamer Beitritt nach Artikel 1 des Einigungsvertrages stattgefunden hätte, hätte gemäß Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 10 des Einigungsvertragsgesetzes dieses als öffentliche Bekanntmachung, veröffentlicht werden müssen.

Erst mit dieser Bekanntmachung hätte das Grundgesetz der Bundesrepublik geändert werden können.

Dann hätte dort stehen müssen:

36 Einigungsvertragsgesetz 03.10.1990 II S. 885, 890 Präambel etc.

Siehe Nr. 35 und 37 „Gesetz“ das ist jedoch nicht der Fall.



Wozu wurde das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 tatsächlich gebraucht:

Nach diesem Gesetz wurde nach Artikel 10 nur noch die Bekanntmachung vom 16. Oktober 1990 rückwirkend zum 29. September 1990 getätigt. Gemäß dieser Bekanntmachung ist der Einigungsvertrag nach Artikel 7 Finanzverfassung der BRD in Kraft getreten und wurde nur auf die Länder die in Artikel 3 stehen ausgeweitet.

Wozu das alles?

Durch diese Aufhebung (Teilsuspendierung) des Überleitungsvertrages wurde die Rechtsvorschrift Artikel 23 Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik „Deutschland“ vom 23. Mai 1949 aufgehoben. Zu dieser Zeit gab es noch keine Deutsche Demokratische Republik, denn diese konstituierte sich erst am 07. Oktober 1949.

Übrig blieb somit nur das Deutschland, so wie es auch in Artikel 1 Absatz 1 des 2+4 Staatsvertrages in Bezug auf Deutschland vorzufinden ist. Dieses Deutschland von 1949 besaß auch die geforderte (änderungsbedürftige) Verfassung nach dem Selbstbestimmungsrecht vom 30. Mai 1949 und genau dieses so entstandene Deutschland hat auch nach Artikel 8 des 2+4 Vertrages in Bezug auf Deutschland, am 03.Oktober 1990 die Ratifikationsurkunden unterzeichnet. Dieser 2+4 Vertrag wird auch als Friedensvertrag von den vier Siegermächten angesehen (nach Artikel 2 desselben und in Bezug auf Deutschland mit Verweis auf Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 2, Deutschland ist ein souveräner Staat).




...vereinte Nationen

Deutschland

(vgl. Schreiben von Hans-Dietrich Genscher an die Vereinten Nationen).



Die Deutsche Demokratische Republik und die Bundesrepublik Deutschland wurden am 18. September 1973 Mitglieder der Vereinten Nationen. Durch den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 03. Oktober 1990 haben sich die beiden deutschen Staaten vereinigt und bilden einen souveränen Staat. Dieses Deutschland als Staat von 1949/1990 finden wir aus der Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik in Deutschland vor.



Präambel

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet.

> Einheit bedeutet Staat mit Verfassung. Am 30. Mai 1949 wurde die änderungsbedürftige Deutschlandverfassung verabschiedet.

> Freiheit bedeutet bürgerliche Rechte s. Verfassung

> Deutschland wurde vollendet 2+4 Staatsvertrag „in Bezug auf Deutschland“



Was dieses BRD-Regime inkl. Opposition gemacht hat (nur zum politischen Machterhalt und das egal wie), ist nicht nur Betrug am Volke, es ist nach der Ära Adenauer erneuter Hochverrat am Volke, aber nicht nur das, auch die Vier Mächte wurden vorsätzlich getäuscht.



Mit Wirkung vom 28. September 1990 trat der teilsuspendierte Überleitungsvertrag für die Drei Mächte außer Kraft.

Aufgehoben werden auch diese Teilsuspendierung des Vertrages in Teil 1 Artikel 1 Absatz 1 folgendes:



> Aufgehoben

sofern im Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder in den in diesen Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträgen nichts anderes bestimmt ist.



> Aufgehoben

Bis zu einer solchen Aufhebung oder Änderung bleiben von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften in Kraft.



> Aufgehoben

Vom Kontrollrat erlassene Rechtsvorschriften dürfen weder aufgehoben noch geändert werden.

> Aufgehoben

Rechtsvorschriften, durch welche die vorläufigen Grenzen der Bundesrepublik festgelegt worden sind oder die nach anderen Bestimmungen des Vertrags über die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der Zusatzverträge in Kraft bleiben, dürfen nur mit Zustimmung der Drei Mächte geändert oder aufgehoben werden.



Dieser Vertrag ist rechstwirksam mit Wirkung vom 28. September 1990 außer Kraft getreten. Eine Bundesrepublik „Deutschland“ bzw. in Deutschland existierte seitdem nicht mehr.

Das Grundgesetz wurde über die Bekanntmachung vom 16. Oktober 1990 nach Artikel 10 des Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, rückwirkend zum 29. September 1990 nach Artikel 7 Finanzverfassung erneut illegal und rechtswidrig in Kraft gesetzt. Danach brauchte man nur noch die Finanzverfassung der Bundesrepublik auf die angeblichen 5 neuen Länder Deutschland als Staat (03. Oktober 1990) ausweiten.

Damit auch hier niemand dahinter kommt, daß das GG schon mit Wirkung vom 27./28. September 1990 durch den teilsuspendierten Überleitungsvertrag ungültig war, wurde dieses umgangen, in dem man weiterhin Bezug auf ein Grundgesetz für eine Bundesrepublik „Deutschland“ vom 23. Mai 1949 nahm.

Um den Machterhalt vollends zu sichern wurde unter (…) Deutschland vollendet, der Satz,

...damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk... eingefügt.

Beweis UN Note der BRD und Seite 5 Nr. 52 „Deutschland“ in Anführungszeichen“

Einen Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik bzw. derer Länder nach Artikel 23 zur „BRD“ hat es somit zu keiner Zeit gegeben.

Fazit: Mit der Errichtung der Bundesrepublik „Deutschland“ wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates – Straßer. S. 70). Die Bundesrepublik „Deutschland“ war also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, - in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht.

Die Bundesrepublik umfasste also, was ihr Staatsvolk anlangte, nicht das ganze Deutschland unbeschadet dessen, das sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehörte, und ein einheitliches Staatsgebiet „Deutschland“ (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehörte, anerkannte.

Sie beschränkte staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ (vgl. BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363)), fühlte sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes).

Die Bundesrepublik bestand aus den in Artikel 23 GG (a.F.!!!) genannten Ländern, einschließlich Berlin, der Statur des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland war und ist noch immer gemindert und belastet durch den sogenannten Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte (BVerfGE 7, 1 (7 ff.); 19, 377 (388; 20, 257 (266))... (BVerfGE 2 BvF 1/73).



Somit ist zu sagen, daß die Bundesrepublik „Deutschland“ sich seit ihrer Gründung zwar im Sinne der Präambel des Grundgesetzes für das ganze Deutschland als verantwortlich gesehen hat (vgl. BVerfGE 36, 1 <16>, 77, 137, <149ff.>). Ihre Staatsgewalt sich aber nicht nur tatsächlich, sondern auch staatsrechtlich nur auf das d a m a l i g e Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Art. 23 Satz 1 GG a.F.) (2 BvR 955 / 00, 2 BvR 1038 / 01) beschränkte.

Folglich haben die Behörden der aufgelösten Bundesrepublik „Deutschland“ keine Hoheitsrechte mehr und ihre Akte sind nicht rechtswirksam. Dies gilt im besonderen auf dem Gebiet der ehemaligen „DDR“, da diese nie Teil der „Bundesrepublik Deutschland“ wurde!



Diese nicht (mehr) vorhandene Hoheitsgewalt der „Bundesrepublik Deutschland“ wurde ebenso mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt.

Sie (die BRD) beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“. (BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363)). Ihre Staatsgewalt beschränkte sich aber nicht nur tatsächlich, sondern auch staatsrechtlich auf das damalige Gebiet der Bundesrepublik (Art. 23 Satz 1 GG a.F.) (2BvR 935 / 00, BvR 1038 / 01).

Und da das „Grundgesetz“ keinen Geltungsbereich mehr hat (eine Präambel kann dies entgegen der Behauptungen der „Behörden“ nicht rechtswirksam definieren, sie hat höchstens einen rechtlichen Charakter wie auch jedes Rechtsanwaltsschreiben! (siehe dazu „Crefeld's Rechts-Wörterbuch“, 17. Auflage, Verlag C.H. Beck München 2002)), sind damit alle im ehemaligen Geltungsbereich des „Grundgesetzes“ gültigen Gesetze nicht mehr anwendbar, da ihnen die Rechtsgrundlage fehlt!

Des Weiteren definieren diese Gesetze keinen Geltungsbereich und sind daher ungültig!

In diesem Sinne ist dann auch das 1. Bundesbereinigungsgesetz vom 19. April 2006 zu interpretieren, welches im Artikel 14 u.a. bestimmt, daß der § 1 (Geltungsbereich) des Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz der BRD (EGGVG) aufgehoben und ersatzlos gestrichen wurde. Mit der Aufhebung des Geltungsbereiches des EGGVG ist damit natürlich auch das betreffende Gesetz selber (Gerichtsverfassungsgesetz, [GVG]) sowie die entsprechenden Paragraphen im Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO), dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung (EGStPO) und den §§ 2, 3 und 5 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG), welche die Arbeit der ordentlichen Gerichte und anderer Organe mit hoheitlichen Aufgaben und Befugnissen regelt, suspendiert und nicht mehr anwendbar, da niemand mehr feststellen kann, wo diese Gesetze und Verordnungen eigentlich noch gelten.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt aber für alle Justizorgane sowie Organe, welche hoheitliche Maßnahmen vollstrecken, verbindlich – daß für jedermann, der räumliche Geltungsbereich eines Gesetzes zweifelsfrei erkennbar sein muß, damit er sein eigenes Verhalten darauf einrichten kann – damit ist jede ***Rechtsprechung*** in diesem nichtselbständigen Subjekt (Bundesrepublik Deutschland) rechtsungültig und kann nicht vollstreckt werden.

Siehe hierzu auch das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes, der höchsten Instanz in solchen Fragen, welches in einem Musterprozess befand: „...Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig...“ (BVerwGE 17, 192 = DVBI 1964, 147)

Folglich können Gesetze und Verordnungen, die keinen eindeutigen Geltungsbereich (nämlich die namentliche Nennung des Landes, in welchem sie gelten) aufweisen, nicht gelten! Dabei ist das „OwiG“ von dem rechtlichen Umstand der Ungültigkeit genauso betroffen, da dort in den § 2 und 5 zwar der Geltungsbereich geregelt scheint, es aber weder ein eindeutiges Bundes- noch Landesrecht gibt. Deshalb gilt der Geltungsbereich als nicht definiert, was wiederum zur Folge hat, daß dieses Gesetz (ganz speziell in den „neuen Bundesländern“) nicht anwendbar ist.



All diese rechtswidrigen Handlungen der einzelnen Bundesregierungen des nichtselbständigen Subjektes (Bundesrepublik Deutschland) seit 1990, bleiben natürlich auch den restlichen Vertragspartnern des 2+4 Vertrages nicht verborgen, was am 23.11.2007 die Alliierten zum 2. Bundesbereinigungsgesetz veranlasste, wo im Artikel 4 (Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts) das Besatzungsrecht wieder vollständig hergestellt wurde. Das hatte zur Folge, daß gemäß der SHEAF-Proklamation Nr. 1 Punkt II und III, in Verbindung mit dem SHEAF-Gesetz Nr. 1 Artikel II, Punkt 3b und SHEAF-Gestz Nr. 2 Artikel I Punkt 1a, Artikel III Punkt 5, Artikel IV Punkt 7, Artikel V Punkt 8 und 9 die Amts-, Landes-, Finanz-, Oberlandesgerichte, der Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht sowie alle Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte und alle mit hoheitlichen Aufgaben beschäftigten sonstigen Organen für ihre Tätigkeit, ausdrücklich die Genehmigung und Autorisation durch den SHEAF-Gesetzgeber bedürfen – ansonsten wirken sie illegal.



Damit sind alle ergangenen Bescheide und Urteile rechtsunwirksam.



Bis zum heutigen Tag wurde durch kein oben benanntes Organ jemals solch eine Autorisation und Genehmigung beantragt, bzw. eingeholt – noch wurde sie einem solchen Organ, bzw. einer solchen Person erteilt. Aus diesen Gründen fehlen auf Urteilen und Bescheiden zunehmend immer mehr die persönliche Unterschrift der Bescheider, da sie nicht die Haftung für ihre Tätigkeit übernehmen wollen, denn durch dieses nichtselbständige Subjekt (Bundesrepublik Deutschland) wurde in Kenntnis über seine rechtliche Situation, in diesem Zusammenhang ja auch die Staatshaftung abgeschafft.

Der BRD-Verwaltung fehlt die sachliche Zuständigkeit über die Anwendung des Deutschen Rechts (§§ 245, 291, 580, 597, 1059 ZPO; Art. 1, 25, 34, 65, 97, 100, 101, 120, 133, 146 GG; Kontrollratsgesetz Nr. 35 nach AHK). Sie kann ihre Verwaltungsvorschriften ändern, aber nicht das Deutsche Recht und auch nicht die EMRK.

Die BRD-Verwaltungsangestellten sind keine Beamte oder Richter nach Deutschem Recht, da diese Personen auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland einen Eid abgelegt haben (vgl. § 38 Richtergesetz) und die Bundesrepublik Deutschland kein souveräner Staat, sondern eine NGO ist (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.06.2006, EGMR 755209/01).



Amtsträger ist wer nach Deutschem Recht Beamter oder Richter ist...(vgl. § 11 StGB). Das Problem in Deutschland besteht in der Tatsache:

Nicht gesetzeskonforme BRD-Richter sind nicht GG-gemäß volkslegitimiert, sondern vom Justizminister bestellt, der als reines Exekutivorgan und Nichtinhaber rechtsprechender Staatsgewalt NIEMANDEM GG-gemäß Rechte übertragen darf, die er selber nicht besitzt. (s. Banzer-Vorfall, und Dig. 50, 17, 54 Ulplan: Niemand kann mehr Recht auf andere übertragen als er selber hat.)

Richter können in der Staatssimulation „DEUTSCH“ z.Z. keine GG-gemäße rechtsprechende Staatsgewalt ausüben, weil sie ihnen nicht vom Inhaber desselben übertragen wurde, sondern ein Nichtinhaber rechtsprechender Staatsgewalt (der Justizminister) sie Volkshoheits- und Gewaltentrennungswiedrig, arg. Artikel 79(3), 20(2) GG, zu justiziellen Verrichtungen ohne Volkslegitimation bestellte, obwohl er das gar nicht durfte.

Die in Deutschland unzulässigen BRD-Schiedsgerichte können den Hoheitsbeweis nach §126 BGB, §§138, 139, 415, 444 ZPO, §§33,34 VvVfG, §99 VwGO, §§16, 21 GVG, Artikel 97, 101 GG nicht führen. So daß BRD-Richter mit Auftragserteilungen an Untergebene ihre eigenen Bediensteten unter Vorsatz gefährden.1



Es gibt in der BRD ohne eine vom Volk gewählte Verfassung keine richterliche Unabhängigkeit von BRD-gebundenen Mitarbeitern durch Mangel an Volkslegitimation. Die wahre „Bundesrepublik Deutschland“ ist nur eine Wirtschafts- und Verwaltungseinheit nach Artikel 133 GG kein Staat. Von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens sind Prozesshindernisse zu berücksichtigen (BGH 6, 304, 306; 20, 292, 293; 22, 1, 2, 29, 94; Celle NstZ 83, 233), insbesondere der gesetzlich amtierende Richter.

Die gegen exterritoriale Staatsangehörige (§§15, 16, 17, 19, 20 GVG) agierenden und sachlich unzuständigen Bearbeiter handeln als Nichtrichter, ihre „Urteile“ sind daher nichtig. Sie können auch ihre Legitimation nach Deutschem Recht nicht nachweisen (§415 ZPO).

Sämtliche Entscheidungen ergehen durch Prozessmangel gesetzlicher Richter (§15 GVG) unter Verkennung von Recht, Gesetz, Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung, wodurch Massenmenschenrechtsverletzungen in Deutschland entstehen. Als Angehöriger des Völkerrechtssubjekts Staat Deutsches Reich nehme ich für mich das Deutsche RECHT (Staatsrecht = Reichsrecht) in Anspruch, für dessen Anwendung BRD-gebundene Angestellte im Staat „DEUTSCH“ ohne Volkslegitimation, demnach auch ohne Körperschaftsrechte nach Deutschem Recht nicht legitimiert sind.

Alle BRD-Bediensteten haben demnach bei ihren Tätigkeiten nachzuweisen, wie die Befehl Nummer zu ihrer wirksamen Tätigkeit lautet. Dieses sollten alle Bediensteten bei Regressansprüchen der Geschädigten beachten, indem sie sich über ihre persönliche Rechtssicherheit in Deutschland sachkundig machen sollten.



Konkret bedeutet das folgendes:

Heute gibt es wegen Duldung der breiten Masse immer noch die „Bundesrepublik Deutschland“ und jetzt vielleicht für Sie neu und gewöhnungsbedürftig, unter anderem die Selbstverwaltung Dirk Brüggen. Ich kann mich nicht erinnern, ob es historisch einen Fall gegeben hat, daß Gesetze der jeweiligen Verwaltungsorganisation im anderen Teil angewendet oder auch nur vorgetragen wurden.







_____________________

1 selbst in dem nichtvorhandenen Konstrukt BRD GmbH hat das dortige BVG Bezug genommen in der Entscheidung BVerfGE, 1 BvR 622/98 vom 15.4.2004, Absatz-Nr. 1-15, daß „Urteile“ unterschrieben sein müssen um Rechtsgültigkeit dort zu erlangen.

Denn Sie sind, genau wie ich, auch nur eine Organisation und Verwaltung auf deutschem Boden, bis zu dem Tage, wo endlich ein Friedensvertrag und eine Verfassung in Kraft tritt.

Verwenden Sie bitte Ihre Energie genau auf die Erfüllung dieses Ziels!



Und denken Sie daran: das Staatshaftungsgesetz der „BRD“ wurde 1982 aufgehoben. Statt dessen wurde § 839 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Amtshaftung, die persönliche Haftung des Beamten wieder eingeführt. Damit ist der gesetzliche Anspruch auf Entschädigung durch Schäden des Staates grundsätzlich entfallen. Jeder Beamte haftet somit persönlich und gesamtschuldnerisch.

Für Angestellte eines Gerichts oder anderen Behörden gilt:

BGB § 823 Schadenersatzpflicht

Laut Urteil! U 1588/01 des Oberlandesgerichts Koblenz heißt es auf Seite 5 unter a),

Zitat:

Für die Beurteilung im Sinne §839 BGB gilt ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Demnach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amte im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Dabei muß jeder Beamte die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Maßstab gilt für Behörden, die wie Finanzämter durch Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind.“



Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)

§ 38(1) der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.



Zuletzt verweise ich Sie auf Ihre Remonstrationspflicht. (§56 BGB Gegenvorstellung, Einspruch oder Einwand)





















Widerspruchsfrist:

Für einen rechtlich einwandfreien Widerspruch und die fundierte Beweisführung das die nichtstaatliche Organisationsform „Bundesrepublik Deutschland“ ein Staat im völkerrechtlichen Sinne ist, setze ich Ihnen die internationale Frist von 21 Tagen.

Sollte in dieser Frist kein Widerspruch erfolgen, sehe ich meine Ausführungen in diesem Schreiben als richtig an und werde nach dem 21ten Tage meine Steuerzahlungen an die „BRD GmbH“ einstellen und mich in Selbstverwaltung begeben.



Mit freundlichen Grüßen









Dirk Brüggen (Unterschrift)